Mehr Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Lieferketten durch die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Mehr Sorgfaltspflichten für entwaldungsfreie Lieferketten durch die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
1.9.2023
Artikelübersicht

Am 29.06.2023 trat die EU-Verordnung für Entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, dass besonders für Entwaldung verantwortliche Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse nachweislich auf Flächen erzeugt werden, die nicht nach dem 31.12.2020 entwaldet wurden & im Einklang mit im Erzeugerland gültigen Rechtsvorschriften stehen.

Die Umsetzung der EUDR hat ab dem 30.12.2024 zu erfolgen. Kleine Unternehmen haben hierfür 6 Monate mehr Zeit.

Wer ist betroffen?

Primär betroffen sind alle Hersteller, Importeure und Händler, die die folgenden Rohstoffe/Produkte zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringen:

  • Holz
  • Rindfleisch
  • Kautschuk
  • Palmöl
  • Kakao
  • Kaffee
  • Soja

Sekundär betroffen sind auch Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette, die alle Informationen, die als Nachweis für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten, vorhalten müssen, ebenso wie die Referenznummer der Sorgfaltserklärung des Importeurs.

Was müssen Unternehmen tun?

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind entwaldungsfrei.
  • Sie wurden gem. den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt.
  • Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Mit Übermittlung der Sorgfaltserklärung an die Behörden übernimmt das Unternehmen die Verantwortung dafür, dass die Erzeugnisse den oben genannten Kriterien entsprechen.

Die Sorgfaltspflicht umfasst:

  • Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen zur Sicherstellung der Sorgfaltspflichten sowie den beteiligten Marktteilnehmern
  • Maßnahmen zur Risikobewertung
  • Maßnahmen zur Risikominderung

Darüber hinaus muss der Prozess zur Risikobewertung und -minderung sauber dokumentiert sein.

Bei Informationen zu möglichen Verstößen muss eine sofortige Information an die zuständigen Behörden & Händler erfolgen. Sollte es zu einer Kontrolle durch die Behörden kommen, müssen diese z.B. durch Zutrittsgewährung zum Betriebsgelände und die Einsicht in relevante Unterlagen unterstützt werden.

Fazit

KMU sollten sich mit ihren Pflichten als Händler der definierten Rohstoffe/Produkte, aber auch als Marktteilnehmer mit Bezug zu den sieben Produkten auseinandersetzen – denn auch für sie gelten Informationspflichten.

Neben dem deutschen (LkSG) und europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD), welche hauptsächlich den Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette in die Verantwortung europäischer Unternehmen legen, werden mit der EUDR nun mehr Umweltschutz-Aspekte in der Wertschöpfungskette in den Fokus genommen. Gerade die durch das EU-Lieferkettengesetz zu verankernde Einhaltung der Menschenrechte und Umweltschutzregeln kann eine gute Basis für die produktbezogene Sorgfaltspflicht nach EU-Entwaldungsverordnung darstellen. Betroffene Unternehmen sollten auf die Überschneidungen der CSDDD und der EUDR achten, da sie eventuell bestimmte Informationen nur einmal einholen müssen.